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Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat — und im Assoziationsausschuss, sofern dieser vom Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist — vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
Den Vorsitz im Assoziationsrat gemäß Artikel 75 des Assoziationsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss gemäß dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.
Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat.
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem mit dem Assoziationsabkommen geschaffenen Assoziationsrat und dem mit demselben Abkommen geschaffenen…
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss zu folgenden Fragen wird nach Konsultation des besonderen…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der…
In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf die von den Vertragsparteien zu fassenden Beschlüsse vom Rat auf Vorschlag der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.