Art. 3 32004D0659
Beide Städte ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung der Artikel 1 und 5 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zu gewährleisten.
Beide Städte ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung der Artikel 1 und 5 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zu gewährleisten.