Erwägungsgrund 4 32009D0243BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses „Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum“, der gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums eingesetzt wurde, zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens (2009/243/EG)
Nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a hat der Gemischte Ausschuss Beschlüsse zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens zu fassen.
Art. 5 32009D0556BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juni 2009 über die vorläufige Anwendung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (2009/556/EG)
Der von der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der…
Erwägungsgrund 4 32007D0239BESCHLUSS DES RATES vom 5. März 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich des Beschlusses Nr. 1/2007 des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien (2007/239/EG)
Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 2 Abs. 2 32009D0166BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden (2009/166/EG)
Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge A und B des Abkommens, die von der Gemischten Follow-up-Gruppe nach dem in Artikel 10 des Abkommens…
Erwägungsgrund 5 32005D0009BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2005/9/EG)
Bei Anpassungen der Anlagen von Anhang 7 ist die Kommission befugt, den Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss festzulegen.
Erwägungsgrund 3 32005D0009BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2005/9/EG)
Gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 7 des Agrarabkommens hat der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ genannt) sich am 21.…