Erwägungsgrund 1 32004D0755
Bis zum Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistans andererseits, das am 11. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet wurde, sollte ein Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistans andererseits über Handel und Handelsfragen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft durch die Kommission geschlossen werden —