Art. 2 32004D0811BESCHLUSS 2004/811/GASP DES RATES vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung des Königreichs Norwegen an der Europäischen Polizeimission (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0809BESCHLUSS 2004/809/GASP DES RATES vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Proxima“) in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0812BESCHLUSS 2004/812/GASP DES RATES vom 19. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Europäischen Polizeimission (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0843BESCHLUSS 2004/843/GASP DES RATES vom 26. Juli 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32008D0389BESCHLUSS 2008/389/GASP DES RATES vom 7. April 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Zentralafrikanischen Republik
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0731BESCHLUSS DES RATES vom 26. Juli 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (2004/731/EG)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.