Art. 2 32004D0811BESCHLUSS 2004/811/GASP DES RATES vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Beteiligung des Königreichs Norwegen an der Europäischen Polizeimission (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0810BESCHLUSS 2004/810/GASP DES RATES vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beteiligung der Ukraine an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0809BESCHLUSS 2004/809/GASP DES RATES vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Proxima“) in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0843BESCHLUSS 2004/843/GASP DES RATES vom 26. Juli 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32008D0389BESCHLUSS 2008/389/GASP DES RATES vom 7. April 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Zentralafrikanischen Republik
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32008D0266BESCHLUSS 2008/266/GASP DES RATES vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Tschad über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Tschad
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.