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Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die gewährleisten, dass sie den Angaben zu den zuständigen Behörden entsprechen, die sich aus den Notifizierungen gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/48/EG und den Angaben in deren Anhang ergeben.
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,…
Die Kommission wird ermächtigt, den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.