Erwägungsgrund 24 32019R0125
Außerdem sollten fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender Substanzen bestimmt sind, Ausfuhrkontrollen unterworfen werden, sofern diese Ausrüstungen nicht bereits den Ausfuhrkontrollen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates unterliegen. Solche Ausrüstungen werden häufig als „nichttödliche“ Technologie bezeichnet, doch bergen sie mindestens das gleiche Risiko, große Schmerzen oder Leiden zu verursachen, wie tragbare Waffen und Geräte. Auch wenn Wasser nicht zu den handlungsunfähig machenden oder reizenden chemischen Stoffen gehört, können Wasserwerfer zur Ausbringung solcher Stoffe in flüssiger Form verwendet werden, weshalb die Ausfuhr von Wasserwerfern kontrolliert werden sollte.