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Aufgrund des durch den Vertrag von Nizza aufgenommenen Artikels 67 Absatz 5 des Vertrags, beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die in Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Asylmaßnahmen, sofern er einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind, sowie die in Artikel 65 genannten Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte; diese Bestimmungen werden durch diesen Beschluss nicht berührt.
Außerdem beschließt der Rat gemäß dem Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags, das diesem Vertrag durch den Vertrag von Nizza beigefügt wurde, ab dem 1. Mai 2004…
Zusätzlich zu den sich aus dem Vertrag von Nizza ergebenden Änderungen hat der Europäische Rat bei der Billigung des „Haager Programms zur Stärkung von…
Ab dem 1. Januar 2005 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, wenn er Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 3…
Gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich fasst der Rat nach Ablauf eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von…
Gemäß Artikel 67 des Vertrags, der durch den Amsterdamer Vertrag aufgenommen wurde, waren die meisten dieser Maßnahmen vom Rat einstimmig nach Anhörung des…
Nach den Artikeln 60 und 301 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, den Kapital- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.