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Die Untersuchung ergab, dass die betroffenen brasilianischen Maßnahmen gegen verschiedene Bestimmungen des GATT 1994 verstoßen, und zwar gegen Artikel I Absatz 1, Artikel III Absatz 4, Artikel XI Absatz 1 und Artikel XIII Absatz 1, und nicht gemäß Artikel XX des GATT 1994, der Ermächtigungsklausel oder anderen geltenden Völkerrechtsinstrumenten gerechtfertigt sind. Die Tatsache, dass die angefochtenen Praktiken gemäß dem WTO-Übereinkommen nicht zulässig sind, ist Beweis für das Vorliegen eines Handelshemmnisses im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung.
Die Untersuchung ergab, dass die Zusatzabgabe gegen Artikel II Absatz 1 des GATT 1994 verstößt und nicht nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994…
Der Antrag betraf bestimmte angebliche Handelspraktiken Brasiliens, die die Einfuhr runderneuerter Reifen nach Brasilien verhinderten . In dem Antrag wurde…
Die Antragsteller machten geltend, dass diese Praktiken gegen Artikel II, III und XI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 („GATT 1994“)…
Auf der Grundlage des Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass die Interessen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der…
Das von der brasilianischen Regierung verhängte Einfuhrverbot für runderneuerte Reifen und die damit verbundenen Geldstrafen sind offenbar nicht mit Brasiliens…
Aus der Untersuchung ergab sich auch die Notwendigkeit einer eingehenderen Analyse der angeblichen Beschränkungen des Verkaufs eingeführter Weine und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.