Erwägungsgrund 2 32005D0388
Der Antrag betraf bestimmte angebliche Handelspraktiken Brasiliens, die die Einfuhr runderneuerter Reifen nach Brasilien verhinderten. In dem Antrag wurde geltend gemacht, dass diese Praktiken gegen die Artikel III und XI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt) verstießen. Auf dieser Grundlage ersuchte der Antragsteller die Kommission, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.