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Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.
Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat gemäß Artikel 111 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss führt gemäß dessen Geschäftsordnung ein Vertreter der Kommission.
Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat — und im Assoziationsausschuss, sofern dieser vom Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist —…
Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem mit dem Assoziationsabkommen geschaffenen Assoziationsrat und dem mit demselben Abkommen geschaffenen…
In Artikel 110 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des…
In Artikel 112 des genannten Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.