Erwägungsgrund 2 32006D0198BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Februar 2006 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 81) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/198/EG)
Diese Änderung sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.
Erwägungsgrund 5 32005D0357BESCHLUSS DES RATES vom 22. December 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/357/EG)
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.
Erwägungsgrund 4 32005D0244BESCHLUSS DES RATES vom 3. März 2005 über den Abschluss eines Marktzugangsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (2005/244/EG)
Das Abkommen sollte deshalb im Namen der Gemeinschaft angenommen werden —
Erwägungsgrund 5 32005D0347BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/347/EG)
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.
Erwägungsgrund 5 32005D0356BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/356/EG)
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.
Erwägungsgrund 4 32006R1316VERORDNUNG (EG) Nr. 1316/2006 DES RATES vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diesen Änderungen zuzustimmen.