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Die den Zollkontingenten im Anhang I zugewiesenen laufenden Nummern können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geändert werden. Die Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verwaltet.
Die Mengen der Waren, für die Zollkontingente gelten und die ab 1. Juli 2004 im Rahmen der in Anhang A(b) des mit dem Beschluss 2003/286/EG genehmigten Protokolls vorgesehenen Zugeständnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden mit Ausnahme der Mengen, für die vor dem 1. Juli 2004 Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, voll auf die in Spalte 4 des Anhangs A(b) des diesem Beschluss beigefügten Zusatzprotokolls angegebenen Mengen angerechnet.
Die Mengen der Waren, für die Zollkontingente gelten und die ab 1. Juli 2004 im Rahmen der in Anhang A(b) des mit dem Beschluss 2003/18/EG genehmigten…
Die Mengen, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1104, 09.1112, 09.1122, 09.1130 und 09.1137 in…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr.…
Die Mengen, die gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1303, 09.1306, 09.1310, 09.1318, 09.1329,…
Abgesehen von dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181 werden die im Anhang vorgesehenen Zollkontingente gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.