Art. 3 32005D0357BESCHLUSS DES RATES vom 22. December 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/357/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 3 32005D0347BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/347/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.
Art. 3 32005D0353BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/353/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 3 32005D0356BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/356/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor .
Art. 3 32006D1005BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (2006/1005/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel XIV Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.
Art. 3 32009D0502BESCHLUSS DES RATES vom 19. Januar 2009 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft (2009/502/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.