Art. 2 Abs. 1 32005D0524BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an den Programmen der Gemeinschaft (2005/524/EG)
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Albanien an jedem…
Erwägungsgrund 5 32005D0518BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (2005/518/EG)
Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag, sollten von…
Erwägungsgrund 5 32005D0521BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (2005/521/EG)
Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Serbiens und Montenegros an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag, sollten von…
Erwägungsgrund 7 32005D0519BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Kroatien an Programmen der Gemeinschaft (2005/519/EG)
Die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Kroatiens an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag, sollten…
Art. 2 Abs. 1 32005D0525BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an den Programmen der Gemeinschaft (2005/525/EG)
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an jedem…
Art. 2 Abs. 1 32005D0527BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (2005/527/EG)
Die Kommission ist ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Serbiens und Montenegros an einem…