Art. 2 32005D0526
(1)
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Kroatien an jedem Programm der Gemeinschaft, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.
(2)
Ersucht die Republik Kroatien um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe, werden dafür die Verfahren angewandt, die in der Verordnung (EG) Nr. 3906/89 oder in ähnlichen künftigen Verordnungen, die Außenhilfe für die Republik Kroatien vorsehen, festgelegt sind.