Art. 2 32005D0527
(1)
Die Kommission ist ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Serbiens und Montenegros an einem bestimmten Programm der Gemeinschaft, einschließlich des zu leistenden den finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.
(2)
Ersucht Serbien und Montenegro um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe, werden dafür die Verfahren angewandt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 oder in ähnlichen, gegebenenfalls auch künftigen Verordnungen, die Außenhilfe für Serbien und Montenegro vorsehen, festgelegt sind.