Art. 2 32005D0594
Der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 genannte Amtszeit von drei Jahren beginnt, wird vom Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) festgelegt.
Der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 genannte Amtszeit von drei Jahren beginnt, wird vom Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) festgelegt.