Erwägungsgrund 2 32005D0649
Anhang I des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG legt die zeitliche Abfolge fest, nach der die Mitgliedstaaten Benennungen für diese Veranstaltung mitteilen können. Jener Anhang beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses am 25. Mai 1999.