Erwägungsgrund 2 32005D0672
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 sind die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, den Abkommen beizutreten, die die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Drittländern geschlossen haben.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 sind die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, den Abkommen beizutreten, die die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam mit Drittländern geschlossen haben.