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Die Ausnahmeregelungen laufen am 31. Dezember 2005 aus. Gemäß den Artikeln 4 und 9 des Abkommens über den Handel mit Wein werden Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten weiterhin in derselben Weise behandelt, doch finden diese Bestimmungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 des genannten Abkommens erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der in Artikel 6 Absatz 3 des genannten Abkommens genannten schriftlichen Mitteilung Anwendung.
Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31.…
Bei Erzeugnissen des Weinsektors endet die Übergangszeit gemäß Absatz 8 am 31. Juli 2012 .Bestände von Wein, die bis zum 31. Juli 2012 nach Maßgabe der…
Bis zum 31. August 1997 ist § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBl. I S. 78), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom…
Infolgedessen musste ein gesondertes Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt werden, das den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum Datum der…
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein…
Insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.