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Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat folgende Richtlinien angenommen: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft , nach der eine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft u. a. in den Bereichen Beschäftigung, Berufsausbildung, allgemeine Bildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie soziale Sicherung verboten ist, die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf , nach der eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist, sowie die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen .
Unterstützungsdienste im Zusammenhang mit Behinderungen und das Treffen angemessener Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des RatesRichtlinie 2000/78/EG…
Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat die folgenden Richtlinien verabschiedet: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des…
Besonders augenfällig sind die Probleme im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass…
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs…
In ihrer Mitteilung zur sozialpolitischen Agenda hat die Kommission ihre Absicht angekündigt, eine Richtlinie zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts…
Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.