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Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Ersatzrechnungsprüfer werden nur beauftragt, wenn die Rechnungsprüfer verhindert sind, die Rechnungsprüfung durchzuführen.
Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährlich…
Gemäß Artikel L.142-6 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches bestellt der Generalrat der Banque de France zwei Rechnungsprüfer, die beauftragt…
Das Mandat der bisherigen externen Rechnungsprüfer der ÖNB kann nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2005 nicht mehr verlängert werden. Es ist…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.