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Nach § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank hat die Generalversammlung der Oesterreichischen Nationalbank einen externen Rechnungsprüfer und einen externen Ersatzrechnungsprüfer für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu wählen. Der externe Ersatzrechnungsprüfer wird nur beauftragt, wenn der externe Rechnungsprüfer verhindert ist, die Rechnungsprüfung durchzuführen.
Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährlich…
Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) jährlich zwei…
Die Mandate des derzeitigen externen Rechnungsprüfers und des derzeitigen externen Ersatzrechnungsprüfers der Oesterreichischen Nationalbank endeten nach der…
Die Oesterreichische Nationalbank hat Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. als externen Rechnungsprüfer und Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs…
Der EZB-Rat hat empfohlen, Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. als externen Rechnungsprüfer der Oesterreichischen Nationalbank und Deloitte…
„(9) Die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. wird als der externe Rechnungsprüfer der Oesterreichischen Nationalbank für die Geschäftsjahre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.