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Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des SAPARD der SAPARD-Stelle sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.
Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahme 1.3 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System…
Da die Kommission ihre Prüfungen für die Maßnahmen Nr. 1 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“ und Nr. 2 „Verbesserung der Verarbeitung und…
Die volle Übertragung der Verwaltung des SAPARD ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System…
Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen worden sind, um sicherzustellen, dass…
Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige…
Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoralen Programme/Projekte sowie der Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.