Erwägungsgrund 3 32000R2222
Die Mindestkriterien und -voraussetzungen für die dezentrale Verwaltung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 sind im Anhang der genannten Verordnung festgelegt. Diese Kriterien und Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die nach den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1663/95, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999, für die EAGFL-Garantie von den Zahlstellen erfüllt werden müssen. Infolgedessen müssen die einzelnen Bewerberländer ihre Stellen entsprechend den Bestimmungen der EAGFL-Garantie aufbauen.