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Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs II a der Geschäftsordnung mit den Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften verfügbaren Daten aktualisiert.
Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III der Geschäftsordnung mit den Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat sieht vor, dass…
Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III der Geschäftsordnung mit den Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat sieht vor, dass…
Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III der Geschäftsordnung mit den Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat sieht vor, dass…
Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 jenes Anhangs genannten…
Die Geschäftsordnung des Rates vom 15. September 2006 erhält die Fassung des Textes im Anhang. Abweichend von Anhang II Artikel 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre einen Bericht über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.