Erwägungsgrund 1 32006D0034
Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen ist, und falls ein Mitglied des Rates einen entsprechenden Antrag stellt, überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der gemäß den in Artikel 1 des Anhangs II a der Geschäftsordnung enthaltenen Bevölkerungszahlen berechneten Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.