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Der Gerichtshof hat präzisiert, wenn ein Grenzgänger keine Verbindung mehr mit dem zuständigen Staat habe und vollarbeitslos sei, würden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt.
a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für…
Die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 erhält Leistungen des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt unterlag, entsprechend den…
Das von Artikel 71 der Verordnung verfolgte Ziel des Schutzes der Grenzgänger würde verfehlt, wenn ein Arbeitnehmer, der bei demselben Unternehmen in einem…
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat für Recht erkannt, dass die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen , auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist,…
Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.