Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das von Artikel 71 der Verordnung verfolgte Ziel des Schutzes der Grenzgänger würde verfehlt, wenn ein Arbeitnehmer, der bei demselben Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, auf dessen Gebiet er wohnt, beschäftigt bleibt — auch wenn seine Beschäftigung ausgesetzt ist — dennoch als vollarbeitslos anzusehen wäre und er sich an den Träger seines Wohnortes wenden müsste, um dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erhalten —
Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat…
Abweichend von Artikel 65 hat sich eine vollarbeitslose Person, die als Grenzgänger zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat…
Der Gerichtshof hat präzisiert, wenn ein Grenzgänger keine Verbindung mehr mit dem zuständigen Staat habe und vollarbeitslos sei, würden die Leistungen vom…
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat für Recht erkannt, dass die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder…
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält eine Regelung, wonach bei arbeitslosen Grenzgängern von dem in Artikel 13 Absatz 2…
Da in der Praxis der nationalen Träger der sozialen Sicherheit in den verschiedenen Mitgliedstaaten divergierende Auslegungen bezüglich der Feststellung der Art…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.