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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung zur Übergangszeit für die Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ursprungsnachweisen 1. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Libanons zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 3. Mai 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an. 2. Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Libanons geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen durchgeführt. Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Libanon als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Libanon als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Das Ergebnis der Nachprüfung nach Absatz 1 wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das…
Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt.…
Eine in Anhang I verzeichnete erteilende Behörde muß a) als solche vom Ausfuhrdrittland anerkannt sein; b) sich verpflichten, die Angaben auf den…
Gemäß dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli…
Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt.…
Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.