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Protokoll Nr. 4 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
Folgendes wird der Inhaltsübersicht hinzugefügt: „Anhang V: Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind“.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Kumulierung in der Gemeinschaft
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Kumulierung in Kroatien
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien,“.
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 28 erhält folgende Fassung: Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Kroatiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die folgenden Unterlagen handeln:
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund der Bücher oder der internen Buchführung des Ausführers oder Lieferanten,
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,
Belege über die in der Gemeinschaft oder in Kroatien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien nach diesem Protokoll oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,
geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.“
Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Protokoll Nr. 4 zum Abkommen als Anhang V beigefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.