Erwägungsgrund 4 32006D0729BESCHLUSS 2006/729/GASP/JI DES RATES vom 16. Oktober 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 3 32006D0426BESCHLUSS DES RATES vom 27. April 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/426/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 4 32008D0651BESCHLUSS 2008/651/GASP/JI DES RATES vom 30. Juni 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 3 32006D0425BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/425/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0716BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/716/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0466BESCHLUSS DES RATES vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/466/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —