Erwägungsgrund 3 32006D0424BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/424/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 3 32012D0428BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juli 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (2012/428/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 3 32012D0353BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (2012/353/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 2 32011D0720BESCHLUSS DES RATES vom 26. November 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (2011/720/EG)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 5 32012D0499BESCHLUSS DES RATES vom 26. Juni 2012 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der der Europäischen Union (2012/499/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 4 32012D0273BESCHLUSS DES RATES vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Union des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (2012/273/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —