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Fälle, in denen die Urlaubszeit einer Person mit einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt wird, können wegen der Vielfalt der Systeme für den unbezahlten Urlaub in den Mitgliedstaaten und wegen des ständigen Wandels der einzelstaatlichen Vorschriften nur in einer nicht erschöpfenden Liste aufgeführt werden. Daher ist es unzweckmäßig, alle Fälle zu bestimmen, in denen ein solcher unbezahlter Urlaub mit einer Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist, und solche, in denen die erforderliche enge Verbindung zur Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. In Übereinstimmung mit den in Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 festgelegten Bedingungen —
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine Teilung des…
die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche…
In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung…
Nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten werden Zeiten der Unterbrechung der tatsächlichen Erwerbstätigkeit wegen Urlaubs, Arbeitslosigkeit,…
War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht ständig beschäftigt, so brauchen unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsentgelt nach Nummer 1 nur so…
Die Artikel 76 und Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterscheiden nicht zwischen den Familienleistungen oder -beihilfen, die aufgrund einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.