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In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 . Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher als Ausübung einer Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 76 und 79 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und als Berufstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gelten. In diesem Zusammenhang bekräftigt der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange greifen, wie die betreffende Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt; dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein. Personen in unbezahltem Urlaub, die von keinem System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats mehr erfasst werden, sind dadurch ausgeschlossen.
Fälle, in denen die Urlaubszeit einer Person mit einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt wird, können wegen der Vielfalt der…
Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach einer Schwangerschaft sowie…
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen oder -beihilfen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines…
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats…
Nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten werden Zeiten der Unterbrechung der tatsächlichen Erwerbstätigkeit wegen Urlaubs, Arbeitslosigkeit,…
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.