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Angesichts des geringen Umfangs der erforderlichen Regelungsmaßnahme ist es nicht angezeigt, die verbindliche Anwendung der beiden Regelungen durch den Erlass einer Richtlinie, wie in den Beschlüssen 2001/507/EG und 2001/509/EG vorgesehen, vorzuschreiben.
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Anwendung der Richtlinie 2001/18/EG erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen stellen darauf…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Bestimmungen und Anhänge anzupassen sowie Regelungen, Grundsätze, Leitlinien und spezifische Anwendungsbedingungen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Änderungen der Anhänge I bis IV der vorliegenden Verordnung und des Anhangs I der Richtlinie…
Die Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG sollten entsprechend geändert werden —
Die Richtlinien 2001/22/EG, 2004/16/EG und 2005/10/EG sollten dementsprechend aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2005/32/EG sowie an den Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.