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Die Gemeinschaft wurde durch den Beschluss 97/836/EG zur Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958. Mit den Beschlüssen 2001/507/EG und 2001/509/EG ist die Gemeinschaft zu den UN/ECE‐Regelungen Nr. 109 bzw. 108 beigetreten. Durch den Beitritt zu diesen Regelungen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, sie gemäß den Artikeln 2 und 3 des Geänderten Übereinkommens von 1958 als Alternativen zu den Gemeinschaftsvorschriften zu akzeptieren. Um die Anwendung dieser Regelungen verbindlich vorzuschreiben, sollte jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG eine entsprechende Bestimmung in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 5 des Geänderten Übereinkommens erklärt die Gemeinschaft, ihren Beitritt auf die Anwendung der ECE-Regelungen zu…
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1766/98 und (Euratom) Nr. 2387/98 traten die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft (nachstehend „die…
Die Mitgliedstaaten, die ECE-Regelungen beitreten wollen oder beigetreten sind, die für die Gemeinschaft nicht bindend sind, können deren Handhabung und…
Gemäß dem Beschluss 2002/595/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gingen die Rechte und Pflichten aus den von der EGKS mit…
Während der Verhandlungen über das Übereinkommen verpflichtete sich die Gemeinschaft, zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Übereinkommens eine Erklärung…
Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.