Art. 2 32005D0447BESCHLUSS 2005/447/GASP DES RATES vom 14. März 2005 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Beteiligung der Argentinischen Republik an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32005D0386BESCHLUSS 2005/386/GASP DES RATES vom 14. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32005D0364BESCHLUSS 2005/364/GASP DES RATES vom 12. April 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Rumänien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32006D0467BESCHLUSS DES RATES vom 21. November 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (2006/467/GASP)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu…
Art. 2 32005D0109BESCHLUSS 2005/109/GASP DES RATES vom 24. Januar 2005 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32004D0809BESCHLUSS 2004/809/GASP DES RATES vom 5. Juli 2004 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Proxima“) in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.