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Nach Artikel 27.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „EZB“ abgekürzt) müssen die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems von unabhängigen externen, vom EZB-Rat empfohlenen und vom Rat der Europäischen Union anerkannten Rechnungsprüfern geprüft werden.
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems sind von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die…
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems sind von unabhängigen externen Rechnungsprüfern zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.