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Gemäß Artikel L.142-6 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches bestellt der Generalrat der Banque de France zwei Rechnungsprüfer, die beauftragt werden, die Rechnungsprüfung der Banque de France durchzuführen. Gemäß Artikel L.823-1 des französischen Handelsgesetzbuches wird ein Ersatzrechnungsprüfer bestellt, um die ernannten Rechnungsprüfer bei deren Ablehnung, Verhinderung, Ausscheiden oder Ableben zu vertreten.
Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) jährlich zwei…
Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährlich…
Die Banque de France hat Deloitte & Associés und Mazars & Guerard als Rechnungsprüfer sowie KPMG S.A. als Ersatzrechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2006 bis…
Das Mandat der bisherigen externen Rechnungsprüfer der Banque de France läuft nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2005 aus. Es ist deshalb…
Nach Ansicht der EZB entsprechen die von der Banque de France ausgewählten externen Rechnungsprüfer den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen, und der…
„(4) Deloitte & Associés und Mazars & Guerard werden gemeinsam als die Rechnungsprüfer der Banque de France für die Geschäftsjahre 2006 bis 2011 anerkannt. KPMG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.