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Die Mitgliedstaaten, die von Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft direkt betroffen sind, müssen eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Ziele der Energiegemeinschaft spielen. Unbeschadet der einschlägigen Verfahren des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist es daher notwendig, die aktive Mitwirkung dieser Mitgliedstaaten im Beschlussfassungsverfahren sowie ihre volle Unterstützung für die Umsetzungsmaßnahmen, die im Rahmen des genannten Titels erlassen werden, sicherzustellen.
Unbeschadet der einschlägigen Verfahren des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft konsultiert die Kommission vor der Vorlage eines Vorschlags für…
Die Energiegemeinschaft verfügt über eigene Entscheidungsbefugnisse. Die Europäische Gemeinschaft ist durch zwei Vertreter im Ministerrat und in der ständigen…
Bei rechtswirksamen Beschlüssen der Energiegemeinschaft legt der Rat den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2…
Bevor die Europäische Gemeinschaft bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft nach Artikel 100 Ziffern i, iii und iv des Vertrags zur Gründung der…
Nach Artikel 149 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch…
Nach Artikel 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft besteht eine der Tätigkeiten der Gemeinschaft in der Schaffung eines Binnenmarkts, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.