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Die von der Europäischen Gemeinschaft im Ministerrat, in der ständigen hochrangigen Gruppe und im Regulierungsausschuss zu vertretenden Standpunkte bei rechtswirksamen Beschlüssen nach Artikel 76 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, die von der Energiegemeinschaft gemäß Artikel 82, 84, 91, 92, 96 und 100 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefasst werden, werden vom Rat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.
Bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft, die unter Titel III der Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft fallen und die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten anwendbar sind, gehen Standpunkte nach Absatz 1 nicht über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinaus.
Bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft, die unter Titel IV des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft fallen und die in dem Gebiet anwendbar sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter den darin festgelegten Bedingungen gilt, gehen Standpunkte nach Absatz 1 nicht über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinaus. Jedoch können Standpunkte nach Absatz 1, die sich auf Kapitel IV des Titels IV beziehen, über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinausgehen, wenn besondere Umstände vorliegen.
Unbeschadet der einschlägigen Verfahren des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft konsultiert die Kommission vor der Vorlage eines Vorschlags für eine Maßnahme nach Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft die von diesem Vorschlag unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten in angemessener Weise.
Das Europäische Parlament wird unverzüglich und vollständig über alle Beschlüsse des Rates nach Absatz 1 zur Festlegung eines Gemeinschaftsstandpunkts im Ministerrat, in der ständigen hochrangigen Gruppe und im Regulierungsausschuss unterrichtet.
Die von der Europäischen Gemeinschaft in den Organen der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkte stellen sicher, dass die Energiegemeinschaft keine rechtswirksamen Maßnahmen trifft, die — im Widerspruch zu irgend einem Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands stehen, — irgendeine Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten bewirken oder — die Zuständigkeit und die Rechte eines EU-Mitgliedstaats in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung beeinträchtigen.
Die von der Europäischen Gemeinschaft im Regulierungsausschuss zu vertretenden Standpunkte werden nach Konsultation der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas gemäß dem Beschluss 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas festgelegt.
Bei rechtswirksamen Beschlüssen der Energiegemeinschaft legt der Rat den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2…
Bevor die Europäische Gemeinschaft bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft nach Artikel 100 Ziffern i, iii und iv des Vertrags zur Gründung der…
Die Energiegemeinschaft verfügt über eigene Entscheidungsbefugnisse. Die Europäische Gemeinschaft ist durch zwei Vertreter im Ministerrat und in der ständigen…
Im Ministerrat werden die Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft bei Beschlüssen nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vom…
In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf die von den Vertragsparteien zu fassenden Beschlüsse vom Rat auf Vorschlag der…
In Bezug auf andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.