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Die Europäische Gemeinschaft sowie ihre Mitgliedstaaten, die Schweiz, Liechtenstein und Monaco sind Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über die Klimaänderung („UNFCCC“) und des Kyotoprotokolls. Die Bestimmungen der UNFCCC und des Kyotoprotokolls sehen vor, dass die Vertragsparteien nationale und regionale Programme erarbeiten, durchführen, veröffentlichen und regelmäßig angleichen, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels vorsehen, indem sie anthropogene Emissionen an der Entstehung erfassen sowie Senken der Treibhausgase, die nicht durch das Protokoll von Montreal erfasst sind, bereitstellen.
Beschlussentwurf-/CMP.1 (Artikel 12) Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls…
Ein Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem…
Gemäß dem UNFCCC müssen alle Parteien nationale und gegebenenfalls regionale Programme mit Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels ausarbeiten und…
Nach dem Kyoto-Protokoll zum UNFCCC, das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates genehmigt wurde, sind die Industrieländer verpflichtet, ihre Bemühungen um…
Zusätzlich zu der Nutzung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie durch Unternehmen und…
Jeder Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.