Erwägungsgrund 3 32009D0305BESCHLUSS DES RATES vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2009/305/EG)
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 3 32009D0149BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 2008 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2009/149/EG)
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0695BESCHLUSS DES RATES vom 17. Juli 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/695/EG)
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0543BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/543/EG)
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32006D1015BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/1015/EG)
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0369BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2006/369/EG)
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —