Erwägungsgrund 2 32006D0635
Die Kommission sollte die Person benennen, die befugt ist, das Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unterzeichnen.
Die Kommission sollte die Person benennen, die befugt ist, das Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zu unterzeichnen.