Erwägungsgrund 3 32006D0663
Die Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zu dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren erlassen werden. Die in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens enthaltenen Verweise auf die Verfahrensbestimmungen sollten entsprechend angepasst werden.