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Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der Kommission unverzüglich mit, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen werden.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig im Rat über jede Änderung der Datenschutzvorschriften sowie über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der geltenden Vorschriften durch das DHS verantwortlichen Einrichtungen nicht ausreichen, um die Einhaltung zu gewährleisten.
Ergeben die gemäß Artikel 4 und gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gewonnenen Erkenntnisse nach Auffassung des Rates, dass die Grundanforderungen für ein angemessenes Schutzniveau für natürliche Personen nicht mehr gewährleistet sind oder dass eine für die Einhaltung der geltenden Vorschriften durch das DHS verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so wird das DHS hiervon unterrichtet und der Rat ergreift die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine Aussetzung oder Beendigung des Abkommens.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß dieser Verordnung erlassen, insbesondere über die Maßnahmen nach Artikel 10 und…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und übermitteln einander…
Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 5, so teilen sie diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen jedwede ihnen im…
Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates an, um bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen zu verhängen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.