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Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und übermitteln einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen jedwede ihnen im…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen. Sie tauschen die ihnen im…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.